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SCHALTER 11Auskunft zum Band „Morrow“. Der Vorgang wird öffentlich geführt.
Geführte Zeit: --:--:--.
Hausordnung
Sieben Ziffern. Aushang, gerahmt.SCHALTER 11
ZIFFER 1. Der Ton ist der eines Hauses, nicht der einer Straße.
Beleidigung, Herabsetzung und Hass werden nicht verbucht. Der Schalter unterscheidet nicht nach Anlass: ein guter Grund macht aus einer Beleidigung keine Auskunft. Wer beleidigt, wird geschwärzt und behält seine Nummer.
ZIFFER 2. Was hier eingereicht wird, wird öffentlich geführt.
Es gibt keinen zweiten, stillen Strom. Jede Einreichung erhält eine Nummer, ein Aktenzeichen und eine eigene Anschrift im Netz. Wer das nicht will, reicht nicht ein; Lesen bleibt frei und verlangt keinen Namen.
ZIFFER 3. Fremde Angaben gehören nicht in den Schlitz.
Namen, Anschriften, Rufnummern und Umstände Dritter werden nicht verbucht, auch nicht in Auszügen und auch nicht, wenn sie anderswo bereits stehen. Der Bestand führt den Band, nicht die Nachbarschaft.
ZIFFER 4. Gegen jeden Bescheid steht der Einspruch offen.
Er wird in der Sparte #einspruch geführt. Die Aufsicht entscheidet binnen 24 Stunden und zeichnet mit ihrem Namen. Verworfenes wird geführt, nicht gelöscht: der Vorgang behält Nummer und Zeitpunkt, auch wenn der Wortlaut geschwärzt ist.
ZIFFER 5. Der Schlitz ist für Fragen da, nicht für Angebote.
Werbung, Weiterleitungen und Massensendungen werden nicht verbucht. Dasselbe gilt für die Flut: wer denselben Vorgang wieder und wieder einreicht, erschöpft sein Kontingent und sonst nichts.
ZIFFER 6. Wer einreicht, räumt die Führung ein.
Mit der Einreichung wird das Recht eingeräumt, den Wortlaut im Strom zu führen, zu zeigen und zu verweisen. Das Urheberrecht bleibt beim Verfasser. Fremde Werke gehören nicht hierher: der Schalter zitiert den Band in kurzen Auszügen und verweist im Übrigen.
ZIFFER 7. Was das Recht verbietet, verbietet auch das Haus.
Rechtswidrige Einreichungen werden nicht verbucht und, wo geboten, gemeldet. Im Zweifel entscheidet die Aufsicht; ihre Entscheidung ergeht als Bescheid und ist im Strom nachlesbar.
Die Hausordnung gilt in der jeweils ausgehängten Fassung. Eine frühere Fassung ist nicht geführt.
Verbleib: Die Aufsicht führt den Vorgang.